Charta

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Artikel 1- Name und Sitz der Vereinigung

Name der Vereinigung: LİKİTDER As sociation ( "Vereinigung"). 

Das Zentrum der Vereinigung ist Istanbul.       

Der Verein kann Vertretungen und Zweigstellen in der Türkei und im Ausland eröffnen.

 
A. Zweck der Vereinigung:
 
Der Verband wurde gegründet, um die im türkischen Logistiksektor tätigen Unternehmen, die flüssige Massengüter in Form von kommerziellen Dienstleistungen per Straßentankwagen und/oder Tankcontainer transportieren, zusammenzubringen, um sich über sektorale Fragen auszutauschen, Geschäftsprozesse zu verbessern, Forschungsstudien zu organisieren und die internationale Kommunikation im Sektor zu stärken.
  Juristische Personen, die Eigentümer von Massenguttransporteinrichtungen, Betreiber von Tankcontainern und Agenten sind, können Mitglieder des Verbandes sein.
 
B. Gegenstand und Form der von der Vereinigung durchzuführenden Arbeiten:
 
1. die Durchführung von Forschungen zur Aktivierung und Entwicklung der Aktivitäten der Mitgliedsunternehmen in dem oben genannten Bereich. Darüber hinaus Verwaltung der Antrags- und Lösungsprozesse bei den notwendigen Behörden, um die sektoralen Probleme der Mitgliedsunternehmen zu lösen.
 
2. sich im Rahmen der Mitgliedsunternehmen zusammenzuschließen, um zur Festlegung nationaler Normen für den Sektor beizutragen und deren Nachhaltigkeit zu gewährleisten.
 
3. die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen wie Kursen, Seminaren, Konferenzen und Panels, Webinaren in sektoralen Bereichen und für die berufliche Entwicklung der Beschäftigten des Sektors, 
 
4. zu den Arbeiten beizutragen, die von öffentlichen und privaten Institutionen aller Art auf in- und ausländischen Plattformen zu Themen durchgeführt werden, die mit den Tätigkeitsbereichen der Mitgliedsunternehmen des Verbandes zusammenhängen, und gemeinsame Projekte mit öffentlichen Institutionen und Organisationen zu Themen durchzuführen, die in deren Aufgabenbereich fallen, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5072 über die Beziehungen von Vereinen und Stiftungen zu öffentlichen Institutionen und Organisationen, um die Aufgaben des Verbandes zu erfüllen und wenn dies für notwendig erachtet wird,
 
5. mit anderen Vereinen oder Stiftungen, Gewerkschaften und ähnlichen Nichtregierungsorganisationen, Universitäten, Berufsschulen Plattformen zu bilden, um ein gemeinsames Ziel in den Tätigkeitsbereichen zu erreichen, die mit dem Zweck des Vereins in Verbindung stehen und nicht gesetzlich verboten sind.
 
6. alle Arten von Informationen, Dokumenten und Veröffentlichungen zur Verfügung zu stellen, die für die Verwirklichung des Zwecks der Vereinigung notwendig sind, ein Dokumentationszentrum einzurichten, Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Bulletins, E-Bulletins im Einklang mit ihren Zielen zu veröffentlichen, um ihre Aktivitäten bekannt zu machen,
 
7. wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Unternehmen zu gründen und zu betreiben, um die für die Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen Einnahmen zu erzielen, 
 
8. den Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung, die Verpachtung, die Verpachtung und die Begründung von dinglichen Rechten an Grundstücken und Immobilien, die für die Tätigkeit der Vereinigung erforderlich sind,
 
9. wenn es für die Verwirklichung des Zwecks als notwendig erachtet wird, Stiftungen in der Türkei und im Ausland zu gründen, eine Föderation zu gründen oder einer bestehenden Föderation beizutreten, Einrichtungen zu errichten, die von Vereinen errichtet werden können, sofern die erforderlichen Genehmigungen eingeholt werden.
 
10. die Etablierung eines Bewusstseins für Umweltschutz und Nachhaltigkeit in den Mitgliedsunternehmen sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass alle Aktivitäten nach den Grundsätzen des Umweltbewusstseins und im Einklang mit dem Prinzip, das ökologische Gleichgewicht nicht zu stören, durchgeführt werden.

Im Handelsregisterblatt der Gesellschaft; Juristische Personen, die von den zuständigen Ministerien eine noch gültige Transportgenehmigung in den Tätigkeitsbereichen erhalten haben, die eindeutig als Transportdienstleistung für Schüttgut und flüssige Produkte in der Art einer kommerziellen Dienstleistung deklariert sind, die sich bereit erklären, in dieser Richtung zu arbeiten, indem sie die Ziele und Grundsätze des Verbandes annehmen und die von der Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, haben das Recht, Mitglied dieses Verbandes zu werden.

Juristische Personen, die Eigentümer von Massenguttransporteinrichtungen, Betreiber von Tankcontainern und Agenten sind, können Mitglieder des Verbandes sein.

Um Mitglied der Vereinigung zu werden, müssen Unternehmen, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, ein schriftliches Referenzschreiben von mindestens zwei der derzeitigen Mitglieder der Vereinigung vorlegen. Mindestens eines dieser Referenzunternehmen muss ein Gründungsmitglied des Verbandes sein.

Über den schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richtenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins innerhalb von höchstens 30 (dreißig) Tagen über die Annahme oder Ablehnung des Antrags und teilt dem Antragsteller das Ergebnis schriftlich mit. Das Mitglied, dessen Antrag angenommen wird, wird in das zu diesem Zweck zu führende Buch eingetragen.

Die ursprünglichen Mitglieder der Vereinigung sind die Gründer der Vereinigung und die juristischen Personen, die auf ihren Antrag hin vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden.

Juristische Personen, die Mitglied des Verbandes sind, ernennen ihre Vertreter, die das Unternehmen vor dem Verband vertreten und das Recht haben, zu wählen und gewählt zu werden, mit den vom Verband erstellten und von den Erstunterzeichnern des Unternehmens unterzeichneten Vollmachtsurkunden in Druckform. Der Wechsel des Vertreters wird durch die Neuausstellung der besagten Vollmachtsurkunde durch das betreffende Unternehmen vollzogen.

Jedes Mitglied hat das Recht, aus der Vereinigung auszutreten, sofern es dies schriftlich mitteilt. Sobald das Austrittsgesuch des Mitgliedsunternehmens dem Vorstand vorliegt, gilt das Austrittsverfahren als abgeschlossen. Durch den Austritt aus der Vereinigung werden die aufgelaufenen Schulden des Mitglieds gegenüber der Vereinigung nicht getilgt.

Umstände, die einen Ausschluss von der Mitgliedschaft in der Vereinigung erfordern:

1. die teilweise oder vollständige Nichteinhaltung der in der Vereinssatzung festgelegten Zwecke und Tätigkeiten. Fortsetzung der in dieser Verwarnung klar definierten Verstöße trotz schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand.

2. fortgesetzte Unterlassung der freiwillig und offiziell übernommenen Aufgaben in den Organen des Vereins durch Wahl oder in den später zu bildenden Unterausschüssen. Fortgesetzte Pflichtverletzungen trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand.

3. die Jahresgebühr trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb der ersten 6 (sechs) Monate des betreffenden Jahres gezahlt hat.

4. die Nichteinhaltung der von den Organen der Vereinigung getroffenen Entscheidungen.

5. die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind, der Konkursbeschluss über das Unternehmen rechtskräftig geworden ist und ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde.
6. ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss gegen das Mitgliedsunternehmen ergangen ist, der gegen Ethik, Handel und Moral verstößt.

7. die Annullierung oder Ungültigerklärung der vom zuständigen Ministerium ausgestellten Zulassungsbescheinigung.

Wird eine der oben genannten Situationen festgestellt, so wird das Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Wer aus der Vereinigung austritt oder ausgeschlossen wird, wird aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen und kann keinerlei Rechte am Vermögen der Vereinigung geltend machen.

Die Organe der Vereinigung sind nachstehend aufgeführt.

1. Generalversammlung,

2. den Verwaltungsrat,

3. der Aufsichtsrat. 

 

Die Generalversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins und setzt sich aus den juristischen Personen zusammen, die eingetragene Mitglieder des Vereins sind.

Generalversammlung

a) Ordentlich zu dem in dieser Satzung festgelegten Zeitpunkt,
b) In den Fällen, die der Vorstand oder der Rechnungsprüferausschuss für notwendig erachten, oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins, wird vom Vorstand eine außerordentliche Versammlung einberufen. Wenn der Vorstand es versäumt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, kann der Friedensrichter auf Antrag eines Mitglieds 3 (drei) Mitglieder zur Einberufung der Mitgliederversammlung bestimmen.

c) Die ordentliche Generalversammlung tritt alle 2 (zwei) Jahre im Oktober an einem Tag, an einem Ort und zu einer Uhrzeit zusammen, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden.

a) Aufrufverfahren

Der Vorstand erstellt die Liste der Mitglieder, die das Recht haben, an der Generalversammlung teilzunehmen, gemäß der Satzung der Vereinigung. Die Mitglieder, die das Recht haben, an der Generalversammlung teilzunehmen, werden mindestens 15 (fünfzehn) Tage im Voraus zu der Versammlung einberufen, indem Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung in mindestens einer Zeitung oder auf der Website der Vereinigung bekannt gegeben werden, schriftlich mitgeteilt werden, eine Nachricht an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Kontaktnummer geschickt wird oder lokale Rundfunk- und Fernsehsender verwendet werden. In dieser Einberufung sind auch Tag, Uhrzeit und Ort der zweiten Versammlung anzugeben, wenn die Versammlung aufgrund fehlender Mehrheit nicht stattfinden kann. Der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Sitzung darf nicht weniger als 7 (sieben) Tage und nicht mehr als 60 (sechzig) Tage betragen.

Wird die Sitzung aus einem anderen Grund als dem Fehlen einer Mehrheit vertagt, so ist dies den Mitgliedern gemäß dem Einberufungsverfahren für die erste Sitzung unter Angabe der Gründe für die Vertagung mitzuteilen. Die zweite Sitzung muss spätestens innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab dem Datum der Absage stattfinden. Die Mitglieder werden nach den im ersten Absatz genannten Grundsätzen zur zweiten Sitzung einberufen.

Die Generalversammlung kann nicht mehr als einmal verschoben werden.
b) Ablauf der Versammlung

Die Generalversammlung tritt mit der absoluten Mehrheit der teilnahmeberechtigten Mitglieder zusammen, bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins mit zwei Dritteln der Mitglieder; wird die Versammlung wegen Nichterreichens der Mehrheit verschoben, so wird die Mehrheit in der zweiten Versammlung nicht mehr gesucht. Die Zahl der Mitglieder, die an dieser Versammlung teilnehmen, darf jedoch nicht geringer sein als das Zweifache der Gesamtzahl der Mitglieder der Vorstände und Aufsichtsräte.

Um an der Generalversammlung teilnehmen zu können, muss das Mitgliedsunternehmen alle bis zur Generalversammlung aufgelaufenen Mitgliedsbeiträge vollständig bezahlt haben.

Die Liste der Mitglieder, die zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind, wird am Versammlungsort zur Verfügung gestellt. Die von den Behörden ausgestellten Ausweispapiere der Mitglieder, die den Versammlungsort betreten, werden von den Mitgliedern des Vorstands oder den vom Vorstand zu beauftragenden Beauftragten überprüft. Die Mitglieder betreten den Versammlungsort, indem sie sich mit ihrer Unterschrift in die vom Verwaltungsrat geführte Liste eintragen.
Ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wird dies in einem Protokoll festgestellt und die Sitzung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder einem vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu bestimmenden Mitglied des Verwaltungsrats eröffnet. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird vom Verwaltungsrat ein Protokoll erstellt.

Nach der Eröffnung wird ein Ratsausschuss gebildet, der einen Vorsitzenden und genügend stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer wählt, um die Sitzung zu leiten.

Bei der Wahl der Vereinsorgane sind die stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet, dem Vorstand ihren Ausweis vorzulegen und sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.

Der Ratsvorsitzende ist für die Leitung und Sicherheit der Sitzung verantwortlich.

In der Generalversammlung werden nur die Punkte behandelt, die auf der Tagesordnung stehen. Es ist jedoch obligatorisch, die Themen in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Erörterung von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder schriftlich beantragt wird.

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme; das Mitglied muss seine Stimme persönlich abgeben. Ehrenmitglieder können an den Generalversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Ist eine juristische Person Mitglied, so ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats der juristischen Person oder die von ihm zur Vertretung der juristischen Person bevollmächtigte Person stimmberechtigt.

Die in der Sitzung behandelten Themen und gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und vom Vorsitzenden des Rates und den Schriftführern unterzeichnet. Am Ende der Sitzung werden das Protokoll und die anderen Dokumente dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats übergeben. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist dafür verantwortlich, diese Unterlagen zu schützen und sie innerhalb von 7 (sieben) Tagen dem neu gewählten Verwaltungsrat zu übergeben.

Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung offen. Bei offenen Abstimmungen wird die vom Vorsitzenden der Generalversammlung festgelegte Methode angewandt.

Im Falle einer geheimen Abstimmung werden die vom Versammlungsleiter versiegelten Stimmzettel in einen leeren Behälter geworfen, nachdem die Mitglieder das Notwendige getan haben, und das Ergebnis wird nach Abschluss der Abstimmung durch offene Aufschlüsselung ermittelt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Statuten und die Auflösung der Vereinigung können jedoch nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

a) Beschlüsse, die ohne Versammlung oder ohne Einberufung gefasst werden
Beschlüsse, die mit schriftlicher Beteiligung aller Mitglieder ohne Zusammenkunft gefasst werden, und Beschlüsse, die von allen Mitgliedern des Vereins durch Zusammenkunft gefasst werden, ohne das in dieser Satzung festgelegte Einberufungsverfahren einzuhalten, sind gültig. Die auf diese Weise gefassten Beschlüsse treten nicht an die Stelle einer ordentlichen Versammlung.

Artikel 9 - Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung

Die folgenden Angelegenheiten werden von der Generalversammlung diskutiert und beschlossen.

1. die Wahl der Vereinsorgane,
2. die Änderung der Vereinssatzung,
3. die Erörterung der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes,
4. die Erörterung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und die Genehmigung desselben oder eines geänderten Haushaltsplanes,
5. die Ermächtigung des Vorstandes, die für den Verein erforderlichen Immobilien zu erwerben oder die vorhandenen Immobilien zu veräußern,
6. die Prüfung der vom Vorstand aufzustellenden Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vereins und die Genehmigung desselben oder eines geänderten Haushaltsplanes,
7. Festlegung der Gehälter und aller Arten von Zulagen, Reisekosten und Entschädigungen für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands und der Aufsichtsräte der Vereinigung, die keine öffentlichen Bediensteten sind, sowie der Höhe der Tagegelder und Reisekosten für die Mitglieder, die für die Dienste der Vereinigung abgestellt werden,
8. Entscheidung über den Beitritt der Vereinigung zur Föderation oder ihren Austritt,
9. Internationale Tätigkeit des Vereins, Beitritt zu oder Austritt aus Verbänden und Organisationen im Ausland als Mitglied,
10. Gründung einer Stiftung durch den Verein,
11. Auflösung des Vereins,
12. Prüfung und Beschlussfassung über sonstige Anträge des Vorstandes,
13. Erfüllung sonstiger in der Gesetzgebung festgelegter Aufgaben durch die Generalversammlung.

Die Generalversammlung übt die Aufsicht über die anderen Vereinsorgane aus und kann diese jederzeit aus wichtigem Grund entlassen.

Die Generalversammlung ist das Gremium mit der endgültigen Befugnis, die vom Vorstand getroffenen Entscheidungen über die Aufnahme in die Mitgliedschaft und den Ausschluss von der Mitgliedschaft im Falle eines Widerspruchs zu bewerten und zu bestätigen.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern gewählt. 
 
In seiner ersten Sitzung nach der Wahl bestimmt der Vorstand durch Beschluss den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und die Beisitzer durch Aufteilung der Aufgaben.  
 
Wird die ursprüngliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats durch Rücktritt oder aus anderen Gründen frei, erfolgt die Ernennung in der Reihenfolge der Reserveliste, die in der Generalversammlung gewählt wurde.
 
Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal alle zwei Monate oder dann zusammen, wenn der Vorsitzende dies für erforderlich hält. Der Verwaltungsrat der Vereinigung kann seine Sitzungen bei Bedarf auf elektronischem Wege abhalten.
 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats von Likitder kann für maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden, d.h. für maximal 4 Jahre, zum Vorsitzenden gewählt werden.
 
Der frühere Vorsitzende, der diesen Zeitraum absolviert hat, kann im neuen Verwaltungsrat andere Aufgaben übernehmen und/oder in dem Verwaltungsrat, der in der nächsten Wahlversammlung nach einer Unterbrechung des Vorsitzes für eine Amtszeit sein Amt antritt, erneut zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.
 
 
a) Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats: 
 
Der Verwaltungsrat nimmt folgende Aufgaben wahr.
1. die Vereinigung in Verbänden und Konföderationen auf nationalen und internationalen Plattformen zu vertreten oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder dazu zu ermächtigen.
2. die Durchführung von Transaktionen im Zusammenhang mit der Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Vorbereitung des Haushaltsplans für den nächsten Zeitraum und dessen Vorlage bei der Generalversammlung.
3. die Ausarbeitung eines Reglements für die Tätigkeit der Vereinigung und die Vorlage dieses Reglements zur Genehmigung an die Generalversammlung.
4. mit der von der Generalversammlung erteilten Befugnis, unbewegliches Vermögen zu erwerben, bewegliches und unbewegliches Vermögen der Vereinigung zu veräußern, Gebäude oder Anlagen errichten zu lassen, Mietverträge abzuschließen, Pfandrechte, Hypotheken oder dingliche Rechte zugunsten der Vereinigung zu bestellen,
5. für die Eröffnung von Repräsentanzen zu sorgen, wenn dies für notwendig erachtet wird
6. die Umsetzung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse,
7. am Ende eines jeden Tätigkeitsjahres die Betriebsrechnung bzw. die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des Vereins sowie den Bericht über die Tätigkeit des Vorstands zu erstellen und der Generalversammlung in ihrer Sitzung vorzulegen,
8. die Ausführung des Haushaltsplans sicherzustellen,
9. die Entscheidung über die Aufnahme oder Entlassung von Mitgliedern in die Vereinigung.
10. alle Entscheidungen zu treffen und umzusetzen, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen,
11. andere Aufgaben wahrzunehmen und die ihm/ihr durch die Gesetzgebung erteilten Befugnisse zu nutzen,
(12) Der Vorstand ist befugt, innerhalb der Vereinigung Mitarbeiter und/oder Berater auf Zeit oder auf Dauer einzustellen und zu beschäftigen.

Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung aus drei ursprünglichen und drei Ersatzmitgliedern gewählt. Wird die ursprüngliche Besetzung des Aufsichtsrats durch Rücktritt oder aus anderen Gründen frei, so sind die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der in der Generalversammlung erhaltenen Stimmenmehrheit zu bestellen.

 

  1. Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsausschusses

Der Aufsichtsrat prüft, ob der Verein in Übereinstimmung mit dem Zweck und den für die Verwirklichung des Zwecks festgelegten Tätigkeitsbereichen arbeitet, ob die Bücher, Konten und Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung des Vereins gemäß den in der Satzung des Vereins festgelegten Grundsätzen und Verfahren und in Abständen von höchstens einem Jahr geführt werden, und legt die Ergebnisse der Prüfung in einem Bericht dem Vorstand und der Generalversammlung vor, wenn diese zusammentritt. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf die Einberufung der Generalversammlung beantragen.

Die Einnahmequellen der Vereinigung sind nachstehend aufgeführt.

 

  1. Mitgliedsbeiträge: 25.000,- Türkische Lira (Fünfundzwanzigtausend Türkische Lira) als Aufnahmegebühr und 25.000,- Türkische Lira (Fünfundzwanzigtausend Türkische Lira) als Jahresbeitrag werden von den Mitgliedern erhoben. Der Verwaltungsrat ist befugt, diese Beträge zu erhöhen oder zu senken.
  2. Spenden und Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an den Verein, die freiwillig erfolgen.
  3. Einkünfte aus dem Vermögen der Vereinigung,
  4. Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten, die der Verein unternimmt, um die für die Erfüllung seines Zwecks erforderlichen Einnahmen zu erzielen.
  5. Sonstige Einnahmen.

Grundsätze der Buchführung;

 

Die Vereinigung führt ihre Bücher auf der Grundlage eines Geschäftskontos. Übersteigt das Jahresbruttoeinkommen jedoch die in Artikel 31 der Vereinsverordnung festgelegte Grenze, werden die Bücher ab der folgenden Rechnungsperiode auf der Grundlage der Bilanz geführt.

 

Falls die Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden unter den oben genannten Grenzwert fällt, kann sie ab dem darauffolgenden Jahr wieder zur Betriebsrechnung zurückkehren, falls die Bilanzbasis gewählt wird.

 

Die Bücher können auf Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage der Bilanz geführt werden, ohne an die vorgenannte Grenze gebunden zu sein.

 

Eröffnet der Verein einen Gewerbebetrieb, so sind für diesen Gewerbebetrieb Bücher nach den Vorschriften des Steuerverfahrensgesetzes zu führen.

 

  1. Anmeldeverfahren

Die Bücher und Unterlagen der Vereinigung werden gemäß den in der Verordnung über Vereinigungen festgelegten Verfahren und Grundsätzen geführt.

  1. Zu führende Bücher

Die Vereinigung führt die folgenden Bücher.

 

  1. Die nach der Geschäftsbuchhaltung zu führenden Bücher und die zu befolgenden Grundsätze lauten wie folgt:

 

  1. Beschlussbuch: In dieses Buch werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats in der Reihenfolge von Datum und Nummer eingetragen und von den an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet.
  2. Mitgliederregistrierungsbuch: In diesem Buch werden die Identitätsdaten derjenigen, die der Vereinigung als Mitglied beitreten, sowie ihre Eintritts- und Austrittsdaten eingetragen. Die Höhe der von den Mitgliedern gezahlten Aufnahme- und Jahresbeiträge kann in diesem Buch festgehalten werden.
  3. Dokumentenerfassungsbuch: Eingehende und ausgehende Dokumente werden in diesem Buch mit Datum und laufender Nummer erfasst. Die Originale der eingehenden Dokumente und die Kopien der ausgehenden Dokumente werden abgelegt. Dokumente, die per elektronischer Post eingehen oder gesendet werden, werden durch Ausdrucken aufbewahrt.
  4. Betriebskontobuch: In diesem Buch werden die im Namen der Vereinigung eingegangenen Einnahmen und getätigten Ausgaben klar und regelmäßig aufgezeichnet.

 

  1. Die Bücher sind auf der Grundlage der Bilanz zu führen und die folgenden Grundsätze sind zu beachten:

 

  1. Die in Buchstabe a) Unterabsätze 1, 2 und 3 eingetragenen Bücher sind auch dann zu führen, wenn die Buchführung auf der Grundlage der Bilanz erfolgt.

 

  1. Journalbuch und Hauptbuch: Die Art und Weise der Führung und Aufzeichnung dieser Bücher erfolgt gemäß den Grundsätzen des Steuerverfahrensgesetzes und der Allgemeinen Mitteilungen zur Umsetzung des Buchhaltungssystems, die aufgrund der Ermächtigung des Finanzministeriums durch dieses Gesetz erlassen wurden.
  2. Beglaubigung von Büchern

Die Bücher, die in der Vereinigung aufbewahrt werden müssen (mit Ausnahme des Großen Buches), werden von der Provinzdirektion für die Beziehungen zur Zivilgesellschaft oder einem Notar beglaubigt, bevor sie benutzt werden. Die Verwendung dieser Bücher wird fortgesetzt, bis die Seiten fertig sind, und die Bücher unterliegen keiner Zwischenbeglaubigung. Das Journalbuch, das auf der Grundlage der Bilanz geführt wird, muss jedoch jedes Jahr im letzten Monat vor dem Jahr, in dem es verwendet werden soll, neu beglaubigt werden.

 

  1. Erstellung von Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen

Im Falle der Buchführung auf der Grundlage der Betriebsrechnung wird am Ende des Jahres (31. Dezember) eine "Betriebsrechnung" (gemäß Anhang 16 der Verordnung über Vereinigungen) erstellt. Im Falle der Buchführung auf Basis der Bilanz werden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung am Ende des Jahres (31. Dezember) auf der Grundlage der vom Finanzministerium veröffentlichten Allgemeinen Mitteilungen zur Umsetzung des Buchführungssystems erstellt.

Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben;

Die Einnahmen der Vereinigung werden mit einer "Empfangsbescheinigung" eingezogen (ein Muster davon ist in Anhang 17 der Verordnung über Vereinigungen zu finden). Falls die Einnahmen der Vereinigung über Banken eingezogen werden, ersetzen Dokumente wie Bankquittungen oder Kontoauszüge der Bank die Quittung.

 

Die Ausgaben des Vereins werden mit Ausgabenbelegen wie Rechnungen, Einzelhandelsquittungen, Quittungen für selbständige Tätigkeiten getätigt. Für die Zahlungen der Vereinigung, die in den Anwendungsbereich von Artikel 94 des Einkommensteuergesetzes fallen, wird jedoch ein Ausgabenbeleg gemäß den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes verwendet, und für Zahlungen, die nicht in diesen Anwendungsbereich fallen, werden Dokumente wie "Spesenbeleg" oder "Bankquittung" (ein Beispiel dafür findet sich in Anhang-13 der Verordnung über Vereinigungen) als Ausgabenbelege verwendet.

 

Unentgeltliche Waren- und Dienstleistungslieferungen des Vereins an Einzelpersonen, Institutionen oder Organisationen werden mit der "Bescheinigung über die Lieferung von Sachspenden" (Muster in Anhang-14 der Vereinsverordnung) angenommen. Unentgeltliche Waren- und Dienstleistungslieferungen von Einzelpersonen, Institutionen oder Organisationen an den Verein werden mit der "Bescheinigung über den Erhalt von Sachspenden" (Muster in Anhang-15 der Vereinsverordnung) angenommen.

Diese Dokumente sind in der in Anhang-13, Anhang-14 und Anhang-15 angegebenen Form und Größe in Ordnern zu drucken, die aus fünfzig Originalen und fünfzig Einzelblättern bestehen, mit fortlaufenden Serien- und Ordnungsnummern versehen und selbstkarbonisiert sind, oder in Form von Formularen oder Endlosformularen, die mit Hilfe von elektronischen Systemen und Schreibmaschinen zu drucken sind. Die in Vordrucken oder Endlosformularen zu druckenden Dokumente müssen die vorgeschriebene Qualität aufweisen.

 

  1. Empfangsdokumente

"Empfangsbescheinigungen" (in dem in Anhang 17 der Vereinsverordnung angegebenen Format und Umfang), die bei der Einziehung der Vereinseinnahmen verwendet werden, werden auf Beschluss des Vorstands gedruckt.

 

Für den Druck und die Kontrolle der Quittungsbelege, die Entgegennahme von der Druckerei, die Eintragung in das Buch, die Übergabe zwischen dem alten und dem neuen Schatzmeister sowie die Verwendung dieser Quittungsbelege durch die Person(en), die mit dem Quittungsbeleg Einnahmen für den Verein einziehen, und die Ablieferung der eingezogenen Einnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Vereinsverordnung.

 

  1. Zulassungsbescheinigung

Die Person(en), die im Namen des Vereins Einnahmen einzieht/einziehen, mit Ausnahme der tatsächlichen Vorstandsmitglieder, wird/werden durch einen Beschluss des Vorstands bestimmt, in dem der Zeitraum der Ermächtigung festgelegt wird. Die "Ermächtigungsbescheinigung" (in Anhang 19 der Vereinsverordnung), die die eindeutige Identität, Unterschrift und Fotos der Personen enthält, die Einkünfte einziehen werden, wird von der Vereinigung in zweifacher Ausfertigung ausgestellt und vom Vorsitzenden des Vorstands der Vereinigung genehmigt. Die Hauptvorstandsmitglieder können auch ohne Berechtigungsnachweis Einkünfte sammeln.

 

Die Laufzeit der Zulassungszertifikate wird vom Verwaltungsrat auf höchstens ein Jahr festgelegt. Abgelaufene Zulassungsbescheinigungen werden gemäß Absatz 1 erneuert. Bei Erlöschen der Ermächtigungsurkunde oder bei Rücktritt, Tod, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Entlassung der Person, auf deren Namen die Ermächtigungsurkunde ausgestellt ist, müssen die Ermächtigungsurkunden innerhalb einer Woche dem Vorstand der Vereinigung vorgelegt werden. Darüber hinaus kann die Einzugsermächtigung jederzeit durch einen Beschluss des Vorstands aufgehoben werden.

 

  1. Aufbewahrungsfrist für Einkommens- und Ausgabendokumente;

Mit Ausnahme der Bücher sind die Belege über Einnahmen und Ausgaben sowie andere von der Vereinigung verwendete Unterlagen fünf Jahre lang in der Reihenfolge der Nummer und des Datums in den Büchern aufzubewahren, in denen sie eingetragen sind, unbeschadet der in Sondergesetzen festgelegten Fristen.

Die "Erklärung der Vereinigung" (in Anhang 21 der Verordnung über Vereinigungen) über die Tätigkeiten der Vereinigung für das vergangene Jahr und die Ergebnisse der Einnahmen- und Ausgabentransaktionen zum Jahresende wird vom Vorstand der Vereinigung ausgefüllt und vom Vorsitzenden der Vereinigung innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres bei der örtlichen Verwaltungsbehörde eingereicht.

Meldungen an die lokale Behörde;

 

  1. Schlusserklärung der Generalversammlung

Innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach den ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungen ist der örtlichen Verwaltungsbehörde die Mitteilung über das Ergebnis der Generalversammlung (in Anhang-3 der Verordnung über Vereine) mit den ursprünglichen und den Ersatzmitgliedern, die in den Vorstand, den Aufsichtsrat und andere Organe gewählt wurden, vorzulegen. Wird die Satzung auf der Generalversammlung geändert, sind das Protokoll der Generalversammlung, die alte und die neue Fassung der geänderten Satzungsartikel sowie die endgültige Fassung der Satzung des Vereins, bei der jede Seite von der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder unterzeichnet ist, innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist bei der örtlichen Verwaltungsbehörde einzureichen.

 

  1. Meldung von unbeweglichen Sachen

Die von der Vereinigung erworbenen Immobilien müssen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach der Eintragung in die Eigentumsurkunde der örtlichen Verwaltungsbehörde durch Ausfüllen des Formulars "Mitteilung über Immobilien" (siehe Anhang 26 der Verordnung über Vereinigungen) gemeldet werden.

 

  1. Benachrichtigung über den Erhalt von Beihilfen aus dem Ausland

Falls die Vereinigung Beihilfen aus dem Ausland erhält, muss sie die "Notifizierung über den Erhalt von Beihilfen aus dem Ausland" (siehe Anhang 4 der Verordnung über Vereinigungen) ausfüllen und die örtliche Verwaltungsbehörde informieren, bevor sie Beihilfen erhält.

 

Bargeldbeihilfen müssen über Banken bezogen werden und die Meldepflicht muss vor der Verwendung erfüllt sein.

 

  1. Benachrichtigung über Änderungen

Jede Änderung des Wohnsitzes des Vereins ist der örtlichen Verwaltungsbehörde innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach der Änderung durch Ausfüllen der "Mitteilung über die Änderung des Wohnsitzes" (in Anhang-24 der Verordnung über Vereine) mitzuteilen, und jede Änderung der Vereinsorgane außerhalb der Generalversammlung ist der örtlichen Verwaltungsbehörde innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach der Änderung durch Ausfüllen der "Mitteilung über die Änderung der Vereinsorgane" (in Anhang-25 der Verordnung über Vereine ) mitzuteilen.

 

Änderungen der Satzung der Vereinigung sind der örtlichen Verwaltungsbehörde ebenfalls innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach der Generalversammlung, in der die Satzungsänderung beschlossen wurde, im Anhang der Mitteilung über das Ergebnis der Generalversammlung mitzuteilen.

 

Die Vereinigung kann auf Beschluss des Vorstands Vertretungen und Zweigstellen einrichten, um die Tätigkeit der Vereinigung überall dort auszuüben, wo sie es für notwendig erachtet. Die Adresse der Repräsentanz oder der Zweigstelle wird der örtlichen Verwaltungsbehörde von der Person oder den Personen, die durch Beschluss des Vorstands als Vertreter ernannt wurden, schriftlich mitgeteilt. Die Repräsentanz ist nicht in der Generalversammlung der Vereinigung vertreten.

Interne Prüfungen können von der Generalversammlung, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat durchgeführt werden, oder es können unabhängige Prüfungseinrichtungen mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt werden. Die Tatsache, dass eine Prüfung durch die Generalversammlung, den Vorstand oder unabhängige Prüfinstitute durchgeführt wurde, entbindet den Aufsichtsrat nicht von seiner Verpflichtung.

Der Rechnungsprüfungsausschuss führt mindestens einmal jährlich eine Prüfung des Vereins durch. Die Generalversammlung oder der Vorstand können Prüfungen durchführen, wenn sie dies für notwendig erachten, oder sie können unabhängige Prüfungsorganisationen mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen.

Zur Verwirklichung ihres Zwecks und zur Durchführung ihrer Tätigkeiten kann die Vereinigung mit Beschluss des Verwaltungsrats erforderlichenfalls Kredite aufnehmen. Diese Kreditaufnahme kann für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen auf Kredit oder in bar erfolgen. Diese Kreditaufnahme darf jedoch nicht in einer Höhe erfolgen, die durch die Einnahmequellen des Vereins nicht gedeckt werden kann, und sie darf nicht so beschaffen sein, dass der Verein in die Insolvenz getrieben wird.

Änderungen der Satzung können durch einen Beschluss der Generalversammlung vorgenommen werden.

Um die Satzung in der Generalversammlung zu ändern, ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder erforderlich, die das Recht haben, an der Generalversammlung teilzunehmen. Wird die Sitzung wegen fehlender Mehrheit verschoben, wird die Mehrheit in der zweiten Sitzung nicht mehr benötigt. Die Zahl der an dieser Versammlung teilnehmenden Mitglieder darf jedoch nicht geringer sein als das Doppelte der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Die für die Änderung der Satzung erforderliche Beschlussmehrheit beträgt 2/3 der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung über die Änderung der Satzung in der Generalversammlung ist offen.

Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Vereinigung beschließen.

Damit die Kündigung in der Generalversammlung behandelt werden kann, ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder, die das Recht haben, an der Generalversammlung teilzunehmen, erforderlich. Wird die Versammlung wegen fehlender Mehrheit verschoben, wird die Mehrheit in der zweiten Versammlung nicht mehr eingeholt. Die Zahl der an dieser Versammlung teilnehmenden Mitglieder darf jedoch nicht geringer sein als das Doppelte der Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats.

Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über den Auflösungsbeschluss in der Generalversammlung erfolgt offen.

Liquidationsverfahren

Wenn die Generalversammlung die Auflösung beschließt, wird die Liquidation der Gelder, des Vermögens und der Rechte der Vereinigung vom Liquidationsausschuss durchgeführt, der aus den Mitgliedern des letzten Vorstands besteht. Diese Verfahren beginnen mit dem Datum des Auflösungsbeschlusses der Generalversammlung oder dem Datum des Abschlusses der spontanen Auflösung. Während der Dauer der Liquidation ist im Namen der Vereinigung bei allen Geschäften die Bezeichnung "[LİKİTDER] Vereinigung in Liquidation" zu verwenden.

Der Liquidationsrat ist dafür zuständig und befugt, die Liquidation des Geldes, des Vermögens und der Rechte des Vereins von Anfang bis Ende in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung durchzuführen. Dieses Gremium prüft zunächst die Buchführung des Vereins. Bei der Prüfung werden die Bücher, Belege, Ausgabenbelege, Eigentumsurkunden, Bankunterlagen und andere Dokumente des Vereins festgestellt und die Aktiva und Passiva in einem Protokoll festgehalten. Während des Liquidationsverfahrens werden die Gläubiger der Vereinigung angerufen und das Vermögen, falls vorhanden, in Geld umgewandelt und an die Gläubiger ausgezahlt. Wenn die Vereinigung Gläubiger hat, werden die Forderungen eingezogen. Alle nach Einziehung der Forderungen und Begleichung der Schulden verbleibenden Gelder, Vermögenswerte und Rechte werden an den in der Generalversammlung bestimmten Ort übertragen. Wird der zu übertragende Ort nicht in der Generalversammlung bestimmt, geht er auf den Verein über, der dem Vereinszweck in der Provinz, in der der Verein seinen Sitz hat, am nächsten kommt und am Tag der Auflösung die meisten Mitglieder hat.

Alle mit der Liquidation zusammenhängenden Vorgänge sind im Liquidationsprotokoll zu vermerken, und die Liquidationsvorgänge sind innerhalb von drei Monaten abzuschließen, abgesehen von den von den örtlichen Verwaltungsbehörden in begründeten Fällen gewährten zusätzlichen Fristen.

Nach Abschluss der Liquidation und der Übertragung des Geldes, des Vermögens und der Rechte der Vereinigung muss der Liquidationsvorstand die örtliche Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem sich der Sitz der Vereinigung befindet, innerhalb von 7 (sieben) Tagen mit einem Schreiben benachrichtigen, dem das Liquidationsprotokoll beizufügen ist.

Die letzten Vorstandsmitglieder sind als Liquidationsausschuss für die Führung der Bücher und Unterlagen des Vereins verantwortlich. Diese Aufgabe kann auch einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese Bücher und Unterlagen beträgt fünf Jahre.

Die Bestimmungen des Vereinsgesetzes, des türkischen Zivilgesetzbuches und der mit Bezug auf diese Gesetze erlassenen Vereinsverordnung sowie die Bestimmungen anderer einschlägiger Vereinsgesetze finden auf die in dieser Satzung nicht genannten Angelegenheiten Anwendung.